Maklercourtage beim Immobilienkauf wird künftig geteilt

Große Koalition will Teilung der Maklerprovision festschreiben

Update:

Der Bun­des­tag hat am Don­ners­tag, 14. Mai 2020, den Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung über die Ver­tei­lung der Mak­ler­kos­ten bei der Ver­mitt­lung von Kauf­ver­trä­gen über Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­en­häu­ser (19/15827) in der vom Rechts­aus­schuss geän­der­ten Fas­sung (19/19203) ange­nom­men. CDU/CSU und SPD stimm­ten dafür, die Links­frak­ti­on ent­hielt sich, die übri­gen Frak­tio­nen lehn­ten ihn ab.
 

Update:

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Artikel 1)

§ 656d - Ver­ein­ba­run­gen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Par­tei des Kauf­ver­trags über eine Woh­nung oder ein Ein­fa­mi­li­en­haus einen Mak­ler­ver­trag abge­schlos­sen, ist eine Ver­ein­ba­rung, die die ande­re Par­tei zur Zah­lung oder Erstat­tung von Mak­ler­lohn ver­pflich­tet, nur wirk­sam, wenn die Par­tei, die den Mak­ler­ver­trag abge­schlos­sen hat, zur Zah­lung des Mak­ler­lohns min­des­tens in glei­cher Höhe ver­pflich­tet bleibt. Der Anspruch gegen die ande­re Par­tei wird erst fäl­lig, wenn die Par­tei, die den Mak­ler­ver­trag abge­schlos­sen hat, nach­weist, dass sie ihrer Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Mak­ler­lohns nach­ge­kom­men ist.

Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 18. August 2019 (Auszug):

Die Koali­ti­on strebt an, die Erwerbs­ne­ben­kos­ten für den Erwerb selbst­ge­nutz­ten Wohn­raums deut­lich zu sen­ken. Des­halb bit­tet sie die Bun­des­re­gie­rung, ein Gesetz vor­zu­le­gen, sodass zukünf­tig bei einem durch Mak­ler ver­mit­tel­ten Immo­bi­li­en­kauf einer Woh­nung oder eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses durch natür­li­che Per­so­nen die Pro­vi­si­ons­an­sprü­che des Mak­lers gegen­über Ver­käu­fer und Käu­fer (Ver­trags­par­tei­en) so in Abhän­gig­keit gestellt wer­den, dass die Ver­trags­par­tei, die den Mak­ler nicht beauf­tragt hat, maxi­mal eine Pro­vi­si­on in Höhe der von der beauf­tra­gen­den Ver­trags­par­tei zu zah­len­den Pro­vi­si­on schul­det. Die Ver­trags­par­tei, die den Mak­ler nicht beauf­tragt hat, schul­det ihren Anteil an der Mak­ler­pro­vi­si­on erst, wenn die beauf­tra­gen­de Ver­trags­par­tei nach­weist, dass sie ihren Anteil an der Mak­ler­pro­vi­si­on gezahlt hat. Der Nach­weis kann etwa durch die Vor­la­ge eines Über­wei­sungs­be­le­ges geführt wer­den. Die hälf­ti­ge Tei­lung soll vor­ge­se­hen wer­den, wenn bei­de Ver­trags­par­tei­en den Mak­ler beauf­tragt haben.

Bestel­ler­prin­zip für Ver­käu­fer kurz erklärt: Wer einen Mak­ler für den Ver­kauf oder Kauf einer Immo­bi­lie beauf­tragt, über­nimmt min­des­tens die Hälf­te der anfal­len­den Maklerkosten.

Wann kommt das Bestellerprinzip beim Immobilienerwerb?

Nach­dem das SPD-geführ­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um Anfang des Jah­res mit einem Refe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­prescht war, einig­te sich nun der Koali­ti­ons­aus­schuss von Uni­on und SPD am 18.08.2019 auf grund­le­gen­de Rah­men­be­din­gun­gen beim Immo­bi­li­en­ver­kauf. Dem­nach soll eine bun­des­weit ein­heit­li­che Rege­lung ein­ge­führt werden. 

Bis­her wur­den fol­gen­de Neu­re­ge­lun­gen vor­ge­stellt: Der­je­ni­ge, ob Käu­fer oder Ver­käu­fer, der einen Mak­ler beauf­tragt, muss auch min­des­tens 50 Pro­zent der anfal­len­den Pro­vi­si­on beim erfolg­rei­chen Ver­kauf bzw. Kauf zah­len. Nur wenn der Auf­trag­ge­ber sei­nen Anteil nach erfolg­rei­cher Trans­ak­ti­on gezahlt hat, muss der Käu­fer bzw. Ver­käu­fer auch sei­ne 50 Pro­zent der Mak­ler­ge­bühr begleichen. 

Der ent­spre­chen­de Geset­zes­ent­wurf wird vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um vor­aus­sicht­lich Ende August 2019 vor­ge­legt. Da sich die Koali­ti­on bereits auf die grund­le­gen­den Rah­men­be­di­nun­gen geei­nigt hat, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­ser Ent­wurf unbe­scha­det durch den Bun­des­tag und Bun­des­rat kommt und dann viel­leicht schon Anfang 2020 in Kraft tritt.