Große Koalition will Teilung der Maklerprovision festschreiben
Update:
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Artikel 1)
§ 656d - Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nachweist, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist.
Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 18. August 2019 (Auszug):
Die Koalition strebt an, die Erwerbsnebenkosten für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums deutlich zu senken. Deshalb bittet sie die Bundesregierung, ein Gesetz vorzulegen, sodass zukünftig bei einem durch Makler vermittelten Immobilienkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch natürliche Personen die Provisionsansprüche des Maklers gegenüber Verkäufer und Käufer (Vertragsparteien) so in Abhängigkeit gestellt werden, dass die Vertragspartei, die den Makler nicht beauftragt hat, maximal eine Provision in Höhe der von der beauftragenden Vertragspartei zu zahlenden Provision schuldet. Die Vertragspartei, die den Makler nicht beauftragt hat, schuldet ihren Anteil an der Maklerprovision erst, wenn die beauftragende Vertragspartei nachweist, dass sie ihren Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat. Der Nachweis kann etwa durch die Vorlage eines Überweisungsbeleges geführt werden. Die hälftige Teilung soll vorgesehen werden, wenn beide Vertragsparteien den Makler beauftragt haben.
Bestellerprinzip für Verkäufer kurz erklärt: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.
Wann kommt das Bestellerprinzip beim Immobilienerwerb?
Nachdem das SPD-geführte Bundesjustizministerium Anfang des Jahres mit einem Referentenentwurf vorgeprescht war, einigte sich nun der Koalitionsausschuss von Union und SPD am 18.08.2019 auf grundlegende Rahmenbedingungen beim Immobilienverkauf. Demnach soll eine bundesweit einheitliche Regelung eingeführt werden.
Bisher wurden folgende Neuregelungen vorgestellt: Derjenige, ob Käufer oder Verkäufer, der einen Makler beauftragt, muss auch mindestens 50 Prozent der anfallenden Provision beim erfolgreichen Verkauf bzw. Kauf zahlen. Nur wenn der Auftraggeber seinen Anteil nach erfolgreicher Transaktion gezahlt hat, muss der Käufer bzw. Verkäufer auch seine 50 Prozent der Maklergebühr begleichen.
Der entsprechende Gesetzesentwurf wird vom Bundesjustizministerium voraussichtlich Ende August 2019 vorgelegt. Da sich die Koalition bereits auf die grundlegenden Rahmenbedinungen geeinigt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Entwurf unbeschadet durch den Bundestag und Bundesrat kommt und dann vielleicht schon Anfang 2020 in Kraft tritt.